(Auszug der Vergabegrundsätze Ziffer 2) Gegenstand der Förderung:
Die Zuwendungen werden insbesondere gewährt für:
- Maßnahmen, die dazu dienen, Menschen für das Ehrenamt zu gewinnen und zu motivieren, bei der Ausübung des Ehrenamtes zu unterstützen und diese dauerhaft zu sichern sowie neue Formen des Ehrenamtes zu fördern,
- die Durchführung von Veranstaltungen, auf denen Personen oder Personengruppen, die ehrenamtliche Tätigkeiten verrichten, öffentlich ausgezeichnet werden
- Würdigungen ehrenamtlich Tätiger, z. B. durch Ehrungen und Preise
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit
- Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die der ehrenamtlichen Tätigkeit von Nutzen sind
- die Förderung der Entwicklung und Betreuung von Vernetzungsprojekten von Trägern gemeinnütziger ehrenamtlicher Tätigkeit
- die Förderung von Modellprojekten
Fördervoraussetzungen:
Gemeinnützige ehrenamtliche Tätigkeiten, die durch Maßnahmen im Sinne der Ziffer. 2 der Vergabegrundsätze gewürdigt und gefördert werden sollen, sind unentgeltlich zu erbringen. Auslagenerstattungen oder Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Entgelt. Die Gemeinnützigkeit bestimmt sich insbesondere nach den §§ 52 bis 55 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Gemeinnützig im Sinne der Vergabegrundsätze ist eine Tätigkeit auch, wenn sie mildtätige Zwecke verfolgt.
Dabei handelt es sich zum Beispiel um:
- Tätigkeit als Übungs- und Organisationsleiter, Ausbilder, Tutor, Betreuer oder Erzieher
- Hilfestellung und Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen (wie Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung, Altenhilfe oder die Tätigkeit als Sanitätspersonal bei Veranstaltungen sowie Notfallseelsorger)
- außerschulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen
- Betreuung und Begleitung von Arbeitslosen- oder Nichtberufstätigeninitiativen
- Betreuung und Begleitung von Familiengruppen oder Gruppen von Alleinerziehenden
- Betreuung von Aussiedlern, Ausländern oder Asylbewerbern
- Betreuung von Kriminalitätsopfern
- Betreuung Inhaftierter
- Umwelterziehung und -beobachtung
- Tierschutzerziehung sowie ehrenamtliche Naturschutzarbeit
- Arbeit von Vorständen und Vereinen und Verbänden auf Orts-, Kreis- und Landesebene
- Tätigkeit bei den Freiwilligen Feuerwehren, sofern sie dadurch keine baren Mittel zusätzlich zur gewährten Aufwandsentschädigung nach der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) erhalten sowie im Katastrophenschutz
- Gesundheitsförderung einschließlich Erste-Hilfe-Kurse
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und auch andere ehrenamtliche Tätigkeiten können gefördert werden.
Die nach Ziffer 2 der Vergabegrundsätze geförderten Personen müssen ihren Wohnort oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Thüringen oder ihr Ehrenamt im Freistaat Thüringen ausüben.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Das Landratsamt entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der von der Thüringer Ehrenamtsstiftung bereitgestellten Mittel.
Bei der Entscheidung über die Verwendung der Mittel bezieht das Landratsamt die Vereine und Verbände des Landkreises mit ein.