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Wasserentnahmen
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Wasserentnahmen aus dem Grund- oder dem Oberflächenwasser stellen in vielen Fällen eine Benutzung des Gewässers im Sinne des § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und benötigen in diesen Fällen einer Genehmigung. Ausnahmefälle bleiben erlaubnisfrei, sind aber bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
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Grundwasserentnahme
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Eine Entnahme von Grundwasser ist grundsätzlich bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen, gleiches gilt auch für Grabungen oder Erdaufschlüsse, die zwar nicht zum Zweck einer Wasserentnahme durchgeführt werden sollen, gleichwohl aber das Grundwasser erreichen. Die Anzeige hat dabei vor Beginn der Bohrung zu erfolgen. Erfolgt die Grundwasserentnahme in geringen Mengen zum Zweck des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus, ist eine Genehmigung i.a. nicht erforderlich. Darüber entscheidet die Wasserbehörde nach Vorlage der Unterlagen.
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Oberflächenwasserentnahme
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Die Entnahme von Oberflächenwasser ist in vielen Fällen mit einem Anstau des Gewässers oder baulichen Anlagen verbunden. Grundsätzlich ist vor der Entnahme von Oberflächenwasser eine entsprechende Genehmigung bei der Wasserbehörde einzuholen. Ausnahmen stellen hierbei nur die erlaubnisfreien Tatbestände des Gemeingebrauchs dar.
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