Wir sind zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen für Lotterien, Ausspielungen und gewerbliche Spielvermittlung, sowie deren Überwachung, Untersagung unerlaubter Veranstaltungen, sofern sich die Veranstaltung oder Vermittlung nicht über das Gebiet des Landkreises hinaus erstreckt
(Im Sprachgebrauch wird sehr oft der Begriff "Tombola" benutzt. Im Lotterierecht gibt es diesen Begriff nicht. Eine "Tombola" ist eine Ausspielung.)
Vom zuständigen Mitarbeiter erhalten Sie Anträge, welche gleichzeitig die Anzeige für kleine Lotterien und Ausspielungen beinhaltet, und Merkblätter.
Die Antragstellung sollte mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung mit den Unterlagen
- Antrag
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Kopie Vereinsregisterauszug
- Spielplan, Kalkulation (Gewinn- und Kostenplan) erfolgen.
Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen
Nach dem Thüringer Glücksspielgesetz (GVBl. Nr. 13 S. 243 vom 28.12.2007 für den Freistaat Thüringen) kann das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Glücksspielbehörde eine allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen erteilen, wenn sich die Veranstaltungen
nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens 30 vom Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 30 vom Hundert des Spielkapitals vorsieht,
deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird,
bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 20.000 € nicht übersteigt und
bei denen der Losverkauf die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.
Soweit eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde, so sind die Veranstaltungen mindestens 2 Wochen vor Beginn unserer Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt mit den oben genannten einzureichenden Unterlagen schriftlich anzuzeigen.
Auskunft über das Bestehen einer allgemeinen Erlaubnis und deren Geltungsdauer erhalten Sie vom zuständigen Mitarbeiter.