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Gaststättengewerbe
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Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG)
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Die gewerbsmäßig betriebenen Gaststätten im stehenden Gewerbe sind nach § 2 Abs. 1 ThürGastG beim Gewerbeamt anzuzeigen.
Bei Gaststätten im Reisegewerbe gelten die Vorschriften der §§ 55 ff Gewerbeordnung.
Die Gewerbeanzeige ist spätestens zwei Wochen vor Betriebseröffnung mit dem Gewerbeanzeigenformular nach § 14 Gewerbeordnung beim Gewerbeamt zu erstatten. Die Formulare (Anmeldung – GewA 1, Ummeldung – GewA 2 und Abmeldung – GewA 3) sind auf der Seite Gewerbeanzeigen zu finden. In der Anzeige ist die Betriebsart anzugeben – also detaillierte Angaben wie Café, Imbisswirtschaft, Wirtschafts- bzw. Biergarten oder Freifläche mit oder ohne Musikbeschallung, Bratstand, Bar, Diskothek, Saalbetrieb mit oder ohne regelmäßige Tanzveranstaltungen oder Musikdarbietungen usw. nicht nur Schank- und Speisenwirtschaft. In der Anzeige ist auch die Art der Speisen und Getränke anzugeben, dabei reicht es, Oberbegriffe für Speisen- und Getränkearten zu wählen, wie alkoholische und/oder alkoholfreie Getränke, Milch, Saft, Eis, Salate, Fisch, Bratwürste, Bratengerichte usw. (ggf. formloses Beiblatt verwenden) Ändern sich Betriebsart und Art des Angebots, so ist eine Gewerbeerweiterung beim Gewerbeamt zu erstatten.
Nachweis Der Gewerbetreibende muss gleichzeitig mit der Anzeige den Nachweis erbringen, dass er iinnerhalb der letzten drei Monate
- ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 BZRG und - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 GewO
zur Vorlage bei einer Behörde beantragt hat. Können keine Nachweise erbracht werden oder sind diese Unterlagen älter als drei Monate, so hat der Gewerbetreibende das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erneut bei den zuständigen Behörden zu beantragen.
Gewerbetreibende, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, haben einen Nachweis ihres Wohnsitzlandes darüber zu erbringen, dass
- die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - kein Konkursverfahren eröffnet und - keine Vorstrafen vorliegen.
Die Nachweise sind nicht erforderlich, für
- das Verabreichen von alkoholfreien Getränken - das Verabreichen von unentgeltlichen Kostproben - das Anbieten alkoholfreier Getränke aus Automaten.
Sperrzeiten Die Sperrzeitregelung nach § 5 ThürGastG findet Anwendung auf die gewerbsmäßig betriebenen Gaststätten sowie alle Vergnügungen nach § 42 Ordnungsbehördengesetz (OBG).
Eine Sperrzeit für Gaststättenbetriebe in Räumen gibt es nicht mehr. Geblieben ist wie bisher
- die Sperrzeit von 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr für Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33 i GewO,
- die Aufhebung der Sperrzeit an Silvester, Fasching, 1. Mai und 3. Oktober,
- die Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr für Vergnügungsplätze, Veranstaltungen nach § 60 a GewO, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter den Nummern 2 oder 3 genannten Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel,
- die Sperrzeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr für Theater- und Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freien Himmel,
- die Sperrzeit von 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr für Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Gaststätten mitumfasste Freiflächen sowie sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel.
Nach wie vor kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse beim Gewerbeamt die Sperrzeitverkürzung, -verlängerung oder -aufhebung beantragt werden.
Formular zur Sperrzeitänderung Hinweise Bei der Ausübung eines Gaststättenbetriebes im stehenden Gewerbe als auch bei öffentlichen Vergnügungen nach § 42 OBG bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt, wie zum Beispiel das Baurecht (baurechtliche Genehmigung, Abnahme Festzelt), das Immissionsschutzrecht (Wirtschaftsgärten mit oder ohne Beschallung, Diskotheken, Konzerte usw. im Freien oder in Räumen), die lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen.
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Kontaktinformationen
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Anschrift
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Landratsamt Sömmerda Gewerbeamt Bahnhofstraße 9 99610 Sömmerda
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Kontakt
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Telefon: 03634 354-331 Telefax: 03634 354-344
gewerbeamt@lra-soemmerda.de
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Sachbearbeiter
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Sven Rößler
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