Das Reisegewerbe ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Eine erteilte Reisegewerbekarte gilt bundesweit. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Bei Antragstellung sind einzureichen:
- polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 GewO
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- bei Schaustellern - Vorlage der Schaustellerhaftpflichtversicherung