Unsere Aufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz sind unter anderem - die Beitreibung offener Schornsteinfegergebühren, wenn die Eigentümer von Grundstücken und Räumen die Schornsteinfegerrechnung nicht beglichen haben und
- die zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder verweigerten Überprüfung, wenn Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und Räumen ihrer Verpflichtung - die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen und den Zutritt zu gewähren - nicht nachgekommen sind.
Bei Problemen mit dem Bezirksschornsteinfegermeister oder Unstimmigkeiten bei der Schornsteinfegerrechnung können Sie sich an uns wenden. Es besteht die Möglichkeit, Ihre Schornsteinfegerrechnung überprüfen zu lassen.
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