Unsere Behörde ist zuständig für die Ahndung
- nach der Handwerksordnung bei unerlaubter Handwerksausübung
- nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bei
- Ausübung eines selbständigen Betriebes im stehenden Gewerbe ohne erforderliche Gewerbeanzeige oder im Reisegewerbe ohne erforderliche Reisegewerbekarte
- selbständiger Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle
wobei Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht wurden
oder ein Auftraggeber andere Personen beauftragt, Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfang auszuführen.
Anzeigen bei Verdachtsfällen können an unsere Behörde gerichtet werden.
Hinweise
Oft gehen bei unserer Behörde Anzeigen von Privatpersonen oder anonyme Anzeigen ein, wo vermutet wird, dass Schwarzarbeit oder unberechtigte selbständige Handwerksausübung vorliegen soll. Derartige Anzeigen sind Anlass, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, das zunächst nur der Aufklärung und Beweissicherung dient. Im Ermittlungsverfahren wird untersucht, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und nachweisbar ist.
Für einen Anzeigeerstatter bedeutet dies, dass er im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung seiner konkret gemachten Beobachtungen und anderer Angaben als Zeuge vernommen wird. Die Zeugenvernehmung erfolgt nach der Strafprozessordnung und dient als Beweismittel.
Sofern festgestellt werden sollte, dass sich etwa nur bloße Vermutungen oder verfahrensfremde Zwecke und Ziele (bewusst falsche oder leichtfertig falsche Informationen) des Anzeigenerstatters dahinter verbergen, so wird das Verfahren eingestellt.
Über den Ermittlungsstand bzw. den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens erhält der Anzeigeerstatter keine Auskunft.