Allgemeinverfügung zum Verzicht auf eine Umkennzeichnung von Fahrzeugen im Freistaat Thüringen
Az.: 43.4-3641/66-4-14
Vom 14.Januar 2011
Aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)wird genehmigt, dass auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens für ein zugelassenes Fahrzeug bei einem Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des Freistaates Thüringen auf Antrag des Halters verzichtet werden kann.
Die Regelung gilt nur für den Fall, dass mit dem Umzug kein Halterwechsel verbunden ist und sie gilt nicht für auslaufende Kennzeichen gemäß Anlage 1 Nummer 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 FZV.
Die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Anschrift und die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 FZV bleibt bestehen.
Eine Versicherungsbestätigung muss bei der Zulassungsbehörde nur vorgelegt werden, wenn im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) Beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Mitteilung über fehlenden Versicherungsschutz vermerkt ist oder die Versicherungsdaten dort nicht gespeichert sind.
Muss ein Kennzeichenschild oder müssen beide Schilder wegen Beschädigung oder Unlesbarkeit ersetzt werden, kann das zugeteilte Kennzeichen bestehen bleiben. In diesem Fall stempelt die am Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde mit ihren Stempelplaketten die Kennzeichenschilder gemäß § 10 Absatz 3 FZV ab.
Die Gebühr für die Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk richten sich auch bei einem Verzicht auf die Umkennzeichnung nach der Gebühren-Nummer 221.2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils gültigen Fassung.
Ist ein Fahrzeug gemäß § 14 FZV außer Betrieb gesetzt, das Kennzeichen aber zum Zwecke der Wiederzulassung reserviert, kann die hier genannte Ausnahme vom Verzicht auf die Umkennzeichnung nicht in Anspruch genommen werden.
Diese Regelung in Form einer Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt ergänzender Nebenbestimmungen sowie des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
Die Regelung tritt am 01. März 2011 in Kraft.