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Samstag, 4. Februar 2012

Straßenverkehrsamt

Aktuelles aus dem Straßenverkehrsamt

Allgemeinverfügung zum Verzicht auf eine Umkennzeichnung von Fahrzeugen im Freistaat Thüringen

Az.: 43.4-3641/66-4-14
Vom 14.Januar 2011

Aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)wird genehmigt, dass auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens für ein zugelassenes Fahrzeug bei einem Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des Freistaates Thüringen auf Antrag des Halters verzichtet werden kann.

Die Regelung gilt nur für den Fall, dass mit dem Umzug kein Halterwechsel verbunden ist und sie gilt nicht für auslaufende Kennzeichen gemäß Anlage 1 Nummer 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 3 FZV.

Die Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Anschrift und die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 FZV bleibt bestehen.

Eine Versicherungsbestätigung muss bei der Zulassungsbehörde nur vorgelegt werden, wenn im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) Beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Mitteilung über fehlenden Versicherungsschutz vermerkt ist oder die Versicherungsdaten dort nicht gespeichert sind.

Muss ein Kennzeichenschild oder müssen beide Schilder wegen Beschädigung oder Unlesbarkeit ersetzt werden, kann das zugeteilte Kennzeichen bestehen bleiben. In diesem Fall stempelt die am Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde mit ihren Stempelplaketten die Kennzeichenschilder gemäß § 10 Absatz 3 FZV ab.

Die Gebühr für die Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk richten sich auch bei einem Verzicht auf die Umkennzeichnung nach der Gebühren-Nummer 221.2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils gültigen Fassung.

Ist ein Fahrzeug gemäß § 14 FZV außer Betrieb gesetzt, das Kennzeichen aber zum Zwecke der Wiederzulassung reserviert, kann die hier genannte Ausnahme vom Verzicht auf die Umkennzeichnung nicht in Anspruch genommen werden.

Diese Regelung in Form einer Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt ergänzender Nebenbestimmungen sowie des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

Die Regelung tritt am 01. März 2011 in Kraft.

Straßensperrungen im Landkreis Sömmerda
Feinstaubplaketten und Umweltzonen - Ausnahmen -
"Fahren mit 17"
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KFZ-Zulassungswesen
Neuzulassung
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Erstzulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus oder nicht aus EU-Staaten
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Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen
Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II
Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I
Halterauskunft
Händlerkennzeichen
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Wenn eine Zulassung durch eine andere Person erfolgen soll als der Halter selbst, ist eine Vollmacht generell erforderlich. Diese Vollmacht ermächtigt die andere Person nicht zum Ausfüllen der Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer. Die Vollmacht ist an keine Form gebunden. Es muss  jedoch erkennbar sein, wer auf wen zulässt.
Bei der Zulassung auf eine minderjährige Person hat mindestens eine erziehungsberechtigte Person anwesend zu sein.

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Anschrift
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Straßenverkehrsamt
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99610 Sömmerda
Kontakt
Telefon: 03634 354-701
Telefax: 03634 354-703

kfz-zulassung@lra-soemmerda.de

Amtsleiter
Ronald Münch
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Autor: Marco Fischer veröffentlicht: 08.04.2011 11:58:49
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