Entsprechend einer Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz wird die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen in ausgewiesenen Umweltzonen eingeschränkt. Der größte Teil der derzeit zugelassenen Fahrzeuge erhält jedoch eine Feinstaubplakette. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer Homepage, bei technischen Prüfstellen und bei allen Werkstätten die eine Berechtigung zur Durchführung einer Abgasuntersuchung besitzen.
Keine Feinstaubplaketten benötigen:
Folgende Fahrzeuge hat der Gesetzgeber vom Fahrverbot ausgenommen. Diese dürfen auch ohne Feinstaubplakette in der Umweltzone genutzt werden. Es ist dann nichts weiter zu veranlassen:
- mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertengesetz im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „Bl" nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -) die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug - Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt der Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren nachweisen.
Ausnahmegenehmigungen zu Verkehrsverboten in Umweltzonen
Auch für das Fahrverbot gilt das Sprichwort: „Keine Regel ohne Ausnahmen“
Fahrzeuge dürfen mit einer entsprechenden Plakette in Umweltzonen einfahren, zum anderen sind die im Anhang 3 der Verordnung genannten Kraftfahrzeuge befreit. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahmen von Fahrverboten genehmigen. Zuständige Behörde ist jeweils die örtliche Straßenverkehrsbehörde.
Allgemeine Vorraussetzung:
- Keine Nachrüstmöglichkeit oder Kosten der Nachrüstung deutlich über dem Zeitwert des Fahrzeuges
- Eine Ausnahme ist nur möglich, soweit kein anderes Fahrzeug mit einer Feinstaubplakette in der Umweltzone genutzt werden kann und das Fahren mit dem öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) unzumutbar wäre.
- Ausnahmeregelungen sind nur für Fahrzeuge möglich, die vor dem 01.11.2007 auf den derzeitigen Halter zugelassen wurden.
"Nichtnachrüstbarkeits-Bescheinigung":
Wenn Ihr Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann oder der Zeitwert Ihres Fahrzeuges die Kosten der Nachrüstung deutlich übersteigt, muss dies von einer Kfz-Werkstatt, einem Prüfingenieur oder einer Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ,...) bescheinigt werden. Die Bescheinigung eines Fahrzeugherstellers reicht nicht aus.