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Sonntag, 5. Februar 2012

Serviceparkausweis
Im Rahmen der Initiative wirtschaftsfreundliche Verwaltung Mittelthüringen vereinbarten die Landkreise Sömmerda und Weimarer Land gemeinsam mit den kreisfreien Städten Erfurt und Weimar und mit Zustimmung der Kreisstadt Sömmerda auf ihrem Gebiet die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Ziffer 11 StVO.

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt im gesamten Geltungsbereich zum:
• Parken im eingeschränkten Haltverbot ( VZ 286 und VZ 290 StVO ) - gilt nicht für Ladezonen
• Parken auf Bewohnerparkplätzen ( VZ 314 / 315 StVO mit entsprechendem Zusatz )
• Parken ohne Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten (PSA)
• Parken ohne Beachtung der Höchstparkdauer auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
Die maximale Parkzeit für diese Ausnahmegenehmigung beträgt drei Stunden, Parkscheibe ist Pflicht!
Geltungsbereich:

Die Ausnahmegenehmigung hat Gültigkeit für:
Stadtgebiet Erfurt, Stadtgebiet Weimar, Stadtgebiet Sömmerda, Kreis Weimarer Land, Landkreis Sömmerda

Auflagen:

Die Ausnahmegenehmigung wurde auf der Grundlage des §46 i. V. m. § 44 StVO in der jeweils gültigen Fassung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
1. Die Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen und nur für das mit amtlichem Kennzeichen genannte Kraftfahrzeug gültig.
2. Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens umgehend von der Straßenverkehrsbehörde korrigieren zu lassen.
3. Sie ist auf Verlangen ermächtigten Personen auszuhändigen (z. B. Polizei, Straßenverkehrsbehörde, Ordnungsamt), die entsprechenden Weisungen sind zu befolgen.

Hinweise:
1. Bei Korrekturen oder Verlängerungen ist eine Antragstellung sowie die Vorlage des Fahrzeugscheines und die bisherige Ausnahmegenehmigung erforderlich.
2. Das Nichtbeachten von Bedingungen und Auflagen kann rechtlich geahndet werden und zum Einzug bzw. zur Nichterteilung einer neuen Ausnahmegenehmigung führen.
3. Für eventuelle Personen- und Sachbeschädigungen, die bei Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung entstehen, haftet der Genehmigungsinhaber. Eine Schadenshaftung der jeweiligen Behörde wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die Ausnahmegenehmigung ist im Kraftfahrzeug so auszulegen, dass alle Angaben von außen gut lesbar sind.
5. Ungültige Ausnahmegenehmigungen sind umgehend der ausstellenden Straßenverkehrsbehörde zurückzugeben.


Zusammenstellung von Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen, für die der Service-Parkausweis ausgestellt werden kann

Dienstleistungsunternehmen
• Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen
• Hausmeisterdienste
• Alten- und Krankenpflege
• Dachrinnenreinigung
• Rohr- und Kanalreinigung
• Schlüsseldienst

Handwerksunternehmen
• Dachdecker
• Elektrotechniker
• Glaser
• Installateur und Heizungsbauer
• Kälteanlagenbauer
• Klempner
• Konditor
• Maler und Lackierer
• Metallbauer
• Ofen- und Luftheizungsbauer
• Schornsteinfeger
• Straßenbauer
• Stuckateure
• Tischler
• Zimmerer

Zulassungsfreie Handwerke
• Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
• Gebäudereiniger
• Glasveredler
• Parkettleger
• Raumausstatter
• Rollladen- und Jalousiebauer
• Schilder- und Lichtreklamehersteller

Handwerksähnliche Gewerbe
• Bautentrocknungsgewerbe
• Bodenleger
• Einbau von genormten Baufertigteilen, z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale
• Getränkeleitungsreiniger
• Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
• Metallsägen-Schärfer
• Rohr- und Kanalreiniger
• Teppichreiniger

Antragsformular

Antrag Service-Parkausweis
Kontaktinformationen
Anschrift
Landratsamt Sömmerda
Straßenverkehrsangelegenheiten
Wielandstraße 4
D-99610 Sömmerda
Kontakt
Bernd Geisler

Telefon: 03634 354 - 713
Telefax: 03634 354 - 702
bernd.geisler@lra-soemmerda.de

Öffnungszeiten
Montag
08:00 Uhr - 11:30 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr - 11:30 Uhr
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mittwoch
Geschlossen
Donnerstag
08:00 Uhr - 11:30 Uhr
14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 11:30 Uhr
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Autor: Bernd Geisler veröffentlicht: 01.09.2008 08:59:27
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