|
Werkverkehr
|
Informationen zum Werkverkehr
Das Güterkraftverkehrsgesetz unterscheidet zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr (Transporte für Dritte, erlaubnispflichtig) und Werkverkehr.
Werkverkehr ist die Güterbeförderung für eigene Zwecke eines Unternehmens Werkverkehr liegt nach § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) nur vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.Der Transport muss der Anlieferung zum Unternehmen, dem Versand vom Unternehmen, der Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen. Die verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, soweit deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, die o.g. Voraussetzungen Nr. 2 bis 4 vorliegen und ein Kfz verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 t nicht überschreitet.
Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht nach dem GüKG.
Werkverkehr unterliegt nicht der Pflicht zum Abschluss einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung nach dem GüKG.
Für Werkverkehr besteht An-, Um- und Abmeldepflicht: Unternehmer, die Werkverkehr betreiben und hierbei Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einsetzen, müssen ihr Unternehmen beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) anmelden. Die Anmeldung muss vor Beginn der ersten Beförderung erfolgen. Unternehmen, die bereits bis zum 30.06.1998 geltenden GüKG Lkw mit mehr als 4 t Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 kW im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer damaligen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten als angemeldet.
- Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes, Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter, Anzahl der Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, Anschriften der Niederlassungen. Änderungen der o.g. Daten sind dem BAG unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Bei Beendigung des Werkverkehrs muss sich der Unternehmer unverzüglich beim BAG abmelden. Formular:
|
|