Bestattungskosten können im Rahmen des SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn den Personen, die zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind, die Aufbringung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann.Die Leistung ist antragsabhängig. Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist bei dem Sozialhilfeträger zu stellen, der bis zum Tode der verstorbenen Person Grundsicherung / Sozialhilfe leistete oder, wenn die verstorbene Person keine Leistungen bezog, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Die Leistung ist, neben dem Nachlass des Verstorbenen, abhängig von eigenem Einkommen und Vermögen. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden unterhaltsrechtliche Parameter berücksichtigt.
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier (PDF zum Download).