Seit 01.05.2008 sind die Landkreise und kreisfreien Städte Thüringens zuständig für die Gewährung von Blindengeld nach dem Thüringer Blindengeldgesetz. Das Blindengeld wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ohne Anrech-
nung von Einkommen und Vermögen gewährt.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Seh-
schärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schwe-
regrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Weitere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamtes Sömmerda.