Die Blindenhilfe ist eine Hilfe, welche im Rahmen des § 72 des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB XII) gewährt wird. Sie wird zum Ausgleich der durch die Blindheit beding-
ten Mehraufwendungen gewährt, soweit keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften bezogen werden.
Die Blindenhilfe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Weitere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamtes Sömmerda.