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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
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Die Eingliederungshilfe wird in erster Linie an Personen geleistet, die bereits mit einer Behinderung geboren wurden oder deren Behinderung in der Kindheitsphase oder im Erwachsenenalter durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist.
Die Hilfe verfolgt das Ziel, durch individuelle Angebote für behinderte Menschen oder von einer Behinderung bedrohten Menschen ein höchstmögliches Maß an Selbständigkeit und Selbstbestimmung zu erreichen, sie in ihrer Weiterentwicklung zu unterstützen und ihnen ein Leben zu ermöglichen, das sich möglichst weitgehend an der Lebenswelt nicht behinderter Menschen orientiert.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Ermöglichung der Teilhabe erfolgt in erster Linie durch den Erwerb sozialer Kompetenz und setzt die Selbstaktivierungspotenziale des behinderten Menschen frei.
Die Sicherung der Teilnahme wird durch stellvertretende und unterstützende Hilfen geleistet, um die Grundbedürfnisse des behinderten Menschen zu befriedigen.
Bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist in der Regel vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen.
Einen Antrag auf Leistungen der Eingleiderungshilfe im Rahmen des SGB XII finden Sie hier (PDF zum Download).
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