Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt können erbracht werden, wenn ein Anspruch auf - Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)
- Grundsicherung ab 65 Jahren
- Grundsicherung für dauerhaft voll erwerbsunfähige Personen
nicht besteht.
Hierzu zählen insbesondere
- minderjährige, unverheiratete Kinder (bis 14 Jahre), die nicht im Haushalt der Eltern leben
- Erwerbsunfähige Personen, die eine Rente auf Zeit beziehen und nicht mit einem erwerbsfähigen Menschen im Haushalt leben
- Personen, die eine Altersrente beziehen, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht mit einem erwerbsfähigen Menschen im Haushalt leben
Die Leistung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes (Bedarf), zu dem im Wesentlichen die angemessene Miete sowie der maßgebende Regelsatz gehören.
Die Leistung ist abhängig von eigenem Einkommen und Vermögen.
Wenn eigenes Einkommen nicht vorhanden oder nicht ausreichend ist, den Lebensunterhalt zu decken, besteht ein Leistungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf.
Vermögen ist vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen, soweit es einen Betrag in Höhe von 1.600,00 € übersteigt.
Zuständig für die Prüfung der Leistungsansprüche ist das Sozialamt des Landratsamtes Sömmerda, Wielandstraße 4, 99610 Sömmerda.
Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier (PDF zum Download).