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Freitag, 18. Mai 2012

häusliche Pflege
Die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen kann gewährt werden, wenn die pflegebedürftige Person in ihrem gewohnten Umfeld bleiben möchte, aber die täglichen Verrichtungen ohne fremde Hilfe nicht mehr bewältigen kann.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Gewährung eines Pflegegeldes. Wenn Hilfe von einem Sozialdienst (Pflegedienst) benötigt wird, kann ein Pflegegeld in Form von Sach- und Geldleistungen gewährt werden.

Ein Leistungsanspruch im Rahmen des SGB XII käme in Betracht, wenn

  • die Krankenkasse das Pflegegeld abgelehnt hat
  • die pflegebedürftige Person nicht krankenversichert ist
  • das von der Krankenkasse bewilligte Pflegegeld nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten zu decken
Die Leistungshöhe richtet sich nach Art und Umfang des Pflegebedarfes.

Die Leistung ist abhängig von eigenem Einkommen und Vermögen.

Vermögen ist vorrangig zur Bestreitung der durch den Pflegebedarf entstehenden Kosten einzusetzen, soweit es einen Betrag in Höhe von 2.600,00 € übersteigt.

Sofern Bedarf an näheren Informationen besteht, wenden Sie sich bitte an nebenstehende Kontakte.

Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier (PDF zum Download).

Kontaktinformationen
Anschrift
Landratsamt Sömmerda
Sozialamt
Wielandstraße 4
99610 Sömmerda
Kontakt
Telefon: 03634 354-769
Telefax: 03634 354-789
Amtsleiter

Thomas Pohl

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veröffentlicht: 02.11.2007 14:50:01
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