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Folgende Leistungen sieht das Unterhaltssicherungsgesetz vor
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Unterhaltszahlungen für Familienangehörige: - Allgemeine Leistungen für Ehegatten und Lebenspartner (i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes) sowie deren Kinder (z.B. Verdienstausfälle)
- Beihilfe bei Geburt eines Kindes während des Wehr- oder Zivildienstes
Die vor der Einberufung eingegangenen Zahlungsverpflichtungen: - Unterhaltszahlungen
- Beitragszahlungen für Versicherungen (z.B. priv. Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung etc. - außer KfZ- Versicherungen)
- Mietbeihilfe – wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende unverheiratet / alleinstehend (d.h. nicht mit Familienangehörigen Mieter einer Wohnung ist)
- Kreditbeihilfe / Härteausgleich - erstattet werden nur Stundungszinsen, keine Raten
Leistungen für Wehrübende: - Verdienstausfallentschädigung
- Leistungen für Selbstständige - Selbständige können z.B. Vertreterkosten beantragen
- Mindestleistungen
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Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz werden nur auf Antrag gewährt.
Die Antragsfrist erlischt drei Monate nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes.
Antragsformulare erhalten Sie im Sozialamt.