Wohnen kostet Geld - oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe - das Wohngeld. Wohngeld kann nur auf Antrag gewährt werden.
Wohngeld gibt es als:
- Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum
- Lastenzuschuss für Eigentümer von Wohnraum
- Mietzuschuss für Heimbewohner
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von folgenden Bewilligungsvoraussetzungen ab:
- der Zahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete / Belastung
- ob Transferleistungen bezogen werden
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben vor allem folgende Transferleistungsempfänger:
- Empfänger von Arbeitslosengeld II sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft
- Empfänger von Grundsicherung im Alter (ab 65 Jahren) im Rahmen des SGB XII
- Empfänger von Grundsicherung bei dauerhaft voller Erwerbsunfähigkeit (ab 18 Jahren) im Rahmen des SGB XII
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des SGB XII
Die Unterkunftskosten für die eben aufgeführten Personen werden bereits in der jeweils bewilligten Leistung berücksichtigt.
Einen Anspruch auf Wohngeld haben also die Personen, die nicht bereits Unterkunfts-
kosten im Rahmen des SGB II (Arbeitslosengeld II) oder im Rahmen des SGB XII (Sozial-
hilfe) erhalten, soweit die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen (s.o.) vorliegen. Unter Umständen ist beim Transferleistungsbezug ein Wahlrecht zu Gunsten des Wohn-
geldes möglich. Hierzu bedarf es einer Verzichtserklärung auf die Transferleistung.
Beispiel:
3 Personen einer 4-köpfigen Bedarfsgemeinschaft erhalten Transferleistungen einschließlich anteiliger Unterkunftskosten (Arbeitslosengeld II). In der Folge kann für die 4. Person ein Wohngeldanspruch bestehen, da ein viertel der Unterkunftskosten noch nicht im Rahmen des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt wurde.