Neue Allgemeinverfügung zur Umsetzung des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses

7. Dezember 2020, 14.30 Uhr

Zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens hat der Landkreis mit Wirkung zum 9. Dezember 2020 eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt bis einschließlich 20. Dezember 2020. Darin werden folgende Maßnahmen verfügt:

  • Bei Trauerfeiern sind nur Verwandte ersten und zweiten Grades des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche, Ehepartner, Lebenspartner, Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens, höchstens jedoch 15 Personen, zugelassen.

  • Bei standesamtlichen Trauungen sind nur die Eheschließenden und Standesbeamte, zudem nur die Trauzeugen und die Eltern und Kinder der Eheschließenden bzw. die zum Haushalt der Eheschließenden zugehörigen Personen zugelassen.

  • Der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird untersagt.

  • Es gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf allen Wochenmärkten, an Verkaufsständen und mobilen Verkaufswagen. Dies gilt auch, wenn dies ganz oder teilweise unter freiem Himmel stattfindet.

  • Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie Tagespflegeeinrichtungen gilt eine Besuchsbeschränkung auf maximal einen Besucher pro Patient pro Tag für maximal eine Stunde. Besuche sind erst nach negativem POC-Antigen-Schnelltest erlaubt.

  • Für Krankenhäuser und Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG gilt eine Besuchsbeschränkung auf maximal einen Besucher pro Patienten pro Tag für maximal eine Stunde. Besuche sind erst nach negativem POC-Antigen-Schnelltest erlaubt.

Allgemeinverfügung des Landkreises Sömmerda vom 7. Dezember 2020 als Pdf