7. Dezember 2020, 14.30 Uhr
Zur
Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten
Infektionsgeschehens hat der Landkreis mit Wirkung zum 9.
Dezember 2020 eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt bis
einschließlich 20. Dezember 2020. Darin werden folgende Maßnahmen
verfügt:
Bei Trauerfeiern sind nur Verwandte ersten
und zweiten Grades des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche,
Ehepartner, Lebenspartner, Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 2.
ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und das erforderliche Personal des
Bestattungsunternehmens, höchstens jedoch 15 Personen, zugelassen.
Bei
standesamtlichen Trauungen sind nur die Eheschließenden und
Standesbeamte, zudem nur die Trauzeugen und die Eltern und Kinder der
Eheschließenden bzw. die zum Haushalt der Eheschließenden zugehörigen
Personen zugelassen.
Der Trainingsbetrieb des
organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres wird untersagt.
Es gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
auf allen Wochenmärkten, an Verkaufsständen und mobilen Verkaufswagen.
Dies gilt auch, wenn dies ganz oder teilweise unter freiem Himmel
stattfindet.
Für Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege und
besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der
Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie
Tagespflegeeinrichtungen gilt eine Besuchsbeschränkung auf maximal einen
Besucher pro Patient pro Tag für maximal eine Stunde. Besuche sind erst
nach negativem POC-Antigen-Schnelltest erlaubt.
Für
Krankenhäuser und Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG gilt
eine Besuchsbeschränkung auf maximal einen Besucher pro Patienten pro
Tag für maximal eine Stunde. Besuche sind erst nach negativem
POC-Antigen-Schnelltest erlaubt.
Allgemeinverfügung des Landkreises Sömmerda vom 7. Dezember 2020 als Pdf