Die erneute vorübergehende Schließung einzelner Branchen zur
Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland trifft viele Unternehmen,
Selbstständige, Vereine und Einrichtungen hart. Um sie schnell und wirksam zu
unterstützen, ergänzt die Bundesregierung die bestehenden Hilfsprogramme durch
zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfen. Darüber hinaus soll der
Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht
werden. Dies schafft schnell dringend nötige Liquidität. Die Überbrückungshilfe
soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden. All diese umfassenden
Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Betroffene trotz aller Härten stark durch
die Krise kommen.
Härtefallhilfen - Förderprogramm des Freistaates Thüringen
Die vom Land aufgelegten Corona-Härtefallhilfen gehen an den Start: Ab sofort können Thüringer Unternehmen, die trotz pandemiebedingt schwieriger wirtschaftlicher Lage keinen Zugang zu den regulären Hilfsprogrammen hatten, finanzielle Unterstützung aus dem Sonderprogramm des Bundes und des Landes beantragen. Die Antragstellung erfolgt zentral über die Plattform www.haertefallhilfen.de/thueringen.
Eine Förderung aus dem Sonderprogramm Härtefallhilfen soll besondere pandemiebedingte wirtschaftliche Härten ausgleichen, die nach dem 1. März 2020 entstanden sind. Besondere Härten liegen dann vor, wenn ein Unternehmen in der Corona-Krise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar dessen wirtschaftliche Existenz gefährden – es zugleich aber die vorhandenen Fördermöglichkeiten von Bund und Land nicht in Anspruch nehmen kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei
atypischen Umsatzentwicklungen oder Saisongeschäften, aufgrund derer andere als die üblichen Vergleichszeiträume in Betracht gezogen werden müssen;
Auseinanderfallen von Bestell- und Lieferzeiträumen;
Nebenerwerbstätigkeit mit Gewerbeschein (soweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent der Gesamteinkünfte betrugen).
„Außergewöhnliche Belastungen“ liegen dann vor, wenn in dem Zeitraum, für den Härtefallhilfen beantragt werden, coronabedingte Umsatzeinbrüche von in der Regel mindestens 30 Prozent zu verzeichnen waren. Insgesamt sei die Förderrichtlinie jedoch bewusst offen formuliert worden, betont Wirtschaftsminister Tiefensee: „Damit sind wir ausreichend flexibel, um auch auf noch unbekannte oder unvorhersehbare Einzelfälle zu reagieren“.
Richtlinie und Erläuterungen zu den Härtefallhilfen sind auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter www.aufbaubank.de/foerderprogramme/haertefallfonds abrufbar.
Die Beantragung der Unterstützung erfolgt wie bei den regulären Wirtschaftshilfen über einen Steuerberater. Über die Härtefallanträge entscheidet eine Härtefallkommission, der jeweils ein Vertreter von Wirtschaftsministerium, Finanzministerium und Staatskanzlei sowie der Thüringer Aufbaubank angehören und die von Vertretern der Thüringer Kammern beraten wird. Die Finanzierung des Härtefallhilfen-Programms erfolgt zu gleichen Teilen durch Bund und Land – für Thüringen stellt der Bund knapp 20 Millionen Euro zur Verfügung, die vom Freistaat nach Bedarf kofinanziert werden müssen. Eine Antragstellung ist bis zum 31. Oktober 2021 möglich. Grundsätzlich förderfähig sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen; von der Förderung ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die sich bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe
Seit Beginn der Krise erleiden Unternehmen, Betriebe,
Selbstständige, Vereine und Einrichtungen einzelner Branchen durch die
Corona-Maßnahmen starke Umsatzeinbußen. Trotz staatlicher Hilfen besitzen sie
weniger wirtschaftliche Widerstandskraft als im Frühjahr. Um sie angesichts der
erneut notwendigen vorübergehenden Schließungen sehr kurzfristig und
zielgerichtet zu unterstützen, werden außerordentliche Wirtschaftshilfen
geleistet. Dafür stehen insgesamt bis zu 10 Milliarden Euro bereit.
Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine
einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von
November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen
wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete
Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet
wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbständige haben
das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen
Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.
Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile
vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher
Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise
Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag
abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den
Zeitraum werden angerechnet.
Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können
Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen
aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise
aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist.
Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer
Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die
Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige
Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen
geprüft.
Mehr Informationen finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html.
KfW-Schnellkredite
Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit
bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe
von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine
Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das
vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW
unter corona.kfw.de.
Überbrückungshilfen
Um die Existenz von kleinen und mittelständischen
Unternehmen sowie Soloselbständigen und Freiberuflern zu sichern, die besonders
unter Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen leiden, werden seit Juli
2020 Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe geleistet.
Diese Hilfen sollen ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen nochmals
verbessert werden.
Es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in
den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes
hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und
Veranstaltungswirtschaft. Dazu wird das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe
zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details arbeiten das
Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie mit Hochdruck.
Mehr Informationen finden Sie auf der Website der DEHOGA: https://www.dehoga-corona.de/ueberbrueckungshilfen-foerderprogramme/.
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturelle Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen und wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt.
Mehr Informationen auf https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.
Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden. Daher können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.
Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind. Es hat diese Ziele:
Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie)
Sie haben Fragen? Unsere Wirtschaftsförderung steht Ihnen gern zur Verfügung:
Frau Sömmer
Telefon: +49 3634 354-400
E-Mail: wifoe@lra-soemmerda.de