Thüringen reagiert auf massiv steigende Infektionszahlen

(01.11.2021)


Erweiterung des Impfangebots und Verschärfung der Eindämmungsregeln 

Gesundheitsministerin Heike Werner hat am 29. Oktober 2021 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterzeichnet. Mit der Neufassung werden u.a. die Optionsmodelle „2G“ und „3G-Plus“ auch auf Restaurants, Gaststätten und religiöse Zusammenkünfte ausgeweitet.

Parallel zur Verordnung wurde der Thüringer Eindämmungserlass überarbeitet: In Warnstufe 2 haben Landkreise und kreisfreie Städte künftig die Möglichkeit, verbindlich das 2G/3G-Plus-Optionsmodell in bestimmten Bereichen einzuführen. In Warnstufe 3 sollen die Optionsmodelle eine verpflichtende Regelmaßnahme werden.

Gesundheitsministerin Heike Werner: "Wir haben bei den Infektionsschutzregeln nachgesteuert und für die Warnstufen 2 und 3 strengere Maßnahmen in den Thüringer Eindämmungserlass aufgenommen: Die Landkreise und kreisfreien Städte können bzw. sollen, angepasst an das lokale Infektionsgeschehen, das 2G- oder das 3G-Plus-Modell bei Veranstaltungen oder in bestimmten Einrichtungen wie Gaststätten und Diskotheken zur Pflicht zu machen.“

Beim 2G-Modell erhalten nur nachweislich vollständig Geimpfte und Genesene Zutritt, die keinerlei Symptome aufweisen. Beim 3G-Plus-Modell dürfen zusätzlich auch Personen teilnehmen, die einen negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen können. Ausnahmen gibt es in beiden Fällen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Personen, die sich nicht impfen lassen können. Bislang wurden diese Modelle nur auf freiwilliger Basis angewendet.

Die Verordnung und der Eindämmungserlass sind am 30. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt bis einschließlich 24. November 2021. Der Erlass gilt bis auf Weiteres.


Parallel wurde gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) beschlossen, das Angebot für Booster-Impfungen deutlich auszubauen. Ab November gilt in den Impfstellen keine Altersbegrenzung mehr für Booster-Impfungen. Außerdem werden die Fristen verkürzt. Wer mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna) oder dem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca geimpft wurde, kann nun bereits fünf Monate nach Abschluss der vollständigen Impfserie die dritte Impfung erhalten. Bei einer Impfung mit dem Vektor-Impfstoff von Johnson & Johnson beträgt diese Frist nur vier Wochen. Das Angebot gilt vorerst nur in den Thüringer Impfstellen. Terminvereinbarungen sind unter www.impfen-thueringen.de möglich. Eine Übersicht der Impfaktionen ohne Termin findet sich unter www.impfen-thueringen.de/endspurt.


Aktualisierte Übersicht zu den Maßnahmen des Thüringer Eindämmungserlasses:

BASISSTUFE

Es gelten die Maßnahmen der Thüringer Corona-Schutzverordnung, wie die AHA-Regeln (Abstand halten, auf Hygiene achten, im Alltag Maske tragen).


WARNSTUFE 1

Ergänzende Testpflichten* in geschlossenen Räumen (3G-Regelung) in den folgenden Bereichen:

  • Gaststätten

  • entgeltliche Übernachtungsangebote

  • Veranstaltungen

  • Sport (z.B. Fitnessstudios, Schwimmbäder)

  • Saunen und ähnlichen Angeboten

  • Beschränkung der Teilnehmerzahl bei öffentlichen/nicht-öffentlichen Veranstaltungen bzw. Erweiterung der Anzeige- und Genehmigungspflichten


WARNSTUFE 2

Ausweitung der Maskenpflicht an bestimmten stark frequentierten Ort (Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich)

Optional:

Verpflichtung zur verbindlichen Anwendung des 2G- bzw. 3G-Plus-Optionsmodells für die folgenden Bereiche:

  • Veranstaltungen/Messen/Jahrmärkte

  • Kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Lesungen, Kino etc.)

  • Reisebusveranstaltungen

  • Diskos, Clubs

  • Gaststätten

  • Beherbergungsbetriebe


WARNSTUFE 3

Verpflichtung einer verbindlichen Anwendung des 2G- bzw. 3G-Plus-Optionsmodells für die folgenden Bereiche:

  • Veranstaltungen/Messen/Jahrmärkte

  • Kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Lesungen, Kino etc.)

  • Reisebusveranstaltungen

  • Diskos, Clubs

  • Gaststätten

  • Beherbergungsbetriebe

*Gilt nicht für vollständig Geimpfte/Genesene

Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2021 haben auch Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende aus dem Ausland, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, einen Anspruch auf die sogenannte kostenfreie Bürgertestung.


Thüringer Frühwarnsystem

Mit der Einführung des Frühwarnsystems werden in Thüringen seit dem 24. August 2021 bei steigenden Infektionszahlen neben der Sieben-Tage-Inzidenz auch die lokale Hospitalisierungszahl und die thüringenweite Auslastung der Intensivbetten als Zusatzindikatoren berücksichtigt.

Der Frühwarnindikator zum Ergreifen von Maßnahmen bei einem ansteigenden Infektionsgeschehen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt ist weiterhin die Sieben-Tage-Inzidenz, das heißt die Anzahl an Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen.

Als weitere Indikatoren werden herangezogen:

  • Schutzwert (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz): Die wöchentliche Inzidenz hospitalisierter Fälle pro 100.000 Einwohner im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt. Der Schutzwert richtet sich – entsprechend der Darstellung des Robert-Koch-Instituts (RKI) – nach dem Meldedatum und beinhaltet Hospitalisierungen sowohl „wegen“ als auch „mit“ COVID-19. Die Hospitalisierungen werden nach dem Wohnort des Erkrankten ausgewiesen.

  • Belastungswert: Der prozentuale Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in ganz Thüringen.

Erreichen oder Überschreiten der Frühwarnindikator und mindestens der Schutzwert oder der Belastungswert an drei aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer Warnstufe, tritt diese Warnstufe in Kraft.

Unterschreiten mindestens zwei der drei Werte an sieben aufeinanderfolgenden Tagen die jeweiligen Mindestwerte einer Warnstufe, tritt die nächstniedrigere Warnstufe in Kraft; bei Unterschreitung der Mindestwerte der Warnstufe 1 gilt wieder die Basisstufe.

Grundlage der zu ergreifenden Infektionsschutzmaßnahmen ist weiterhin der Thüringer Eindämmungserlass. Dieser wird aktuell an die geänderte Verordnung angepasst und gilt ab Inkrafttreten der Verordnung.


Kindergarten und Schule:

Zu den Bereichen Schulen und Kitas veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gesondert Informationen unter www.bildung.thueringen.de.