Fristende für den Masernschutznachweis bestimmter Personengruppen am 31.07.2022
Fristende für den Masernschutznachweis bestimmter Personengruppen gemäß Masernschutzgesetz ist der 31.07.2022. Das bedeutet, dass die Leiter*innen aller Einrichtungen, in denen das Gesetz umgesetzt werden muss, die nach 1970 geborenen Personen namentlich zu melden haben, die keinen ausreichenden Masernschutz in Form von zwei gültigen Masernimpfungen oder ausreichenden Masernantikörpern oder aber keine Kontraindikation zur Masernimpfung vorweisen können.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Einrichtungen:
Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegedienste, Reha-Einrichtungen, Einrichtungen des ÖGD
Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindergärten, Behinderten- und Betreuungseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünfte.
Betroffene Personen sind entweder Beschäftigte dieser Einrichtungen oder zu Betreuende ohne ausreichenden Masernschutz.
Die Meldung hat zum Stichtag 31.07.2022 bis spätestens zum 31.08.2022 datenschutzkonform an das Gesundheitsamt des Landkreises Sömmerda zu erfolgen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes gern zur Verfügung:
+49 354-757 / -737
Informationen erhalten Sie auch unter www.masernschutz.de.