Wichtige Hinweise für Waldbesucher

​Hitze, Trockenheit und Schadinsekten haben unserem Wald in den letzten Jahren in bislang nicht bekanntem Maße zugesetzt. Überall finden sich geschwächte, absterbende und bereits abgestorbene Bäume. Aber auch einzelne Äste gesund wirkender Bäume können trocken und instabil geworden sein. Solche durch die Natur geschädigten Bäume, Teile davon oder auch nur einzelne Äste können brechen, herabfallen und dadurch eine Gefahr für Waldbesucher darstellen.

Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG)


+++ Wegeabschnitte des Finnewanderweges gesperrt +++


Das Thüringer Forstamt Sondershausen verwehrt ab sofort durch Sperrung das Betreten des Waldes auf folgenden Wegeabschnitten des Finnewanderweges:

a)    Finnberg – Sperrung ab Treppe Burgwenden bis zur Infotafel NSG Finnberg/Sitzbank

b)    Wegeabschnitt Forsthaus Rettgenstedt/Sommerberg bis hin zum Katzenberg


(Karte: © GDI-Th)

c)    Kammweg Beichlinger Schmücke nach Harras


(Karte: © GDI-Th)

Gründe:

  1. Infolge der im Jahr 2018 einsetzenden Trockenheit hat sich der Totholzanteil stark erhöht – viele Bäume sterben im Verkehrssicherungsbereich (30 m) ab und stellen eine potentielle Gefahr für Waldbesucher dar.

  2. Bei Vor-Ort-Begehungen im Frühjahr und im Herbst des Jahres 2021 wurden unter Beteiligung des Kreiswegewartes und der UNB Sömmerda deutliche Verschlechterungen in den bezeichneten Wegeabschnitten des Baumbestandes am Finnewanderweg festgestellt.

  3. Eine Beseitigung der dort stehenden Totholzbäume kommt aus naturschutzrechtlichen und forstfachlichen Gründen nicht in Betracht, darüber hinaus liegen keine Zustimmungen der betroffenen privaten Waldbesitzer vor.

Aus den genannten Gründen werden die oben benannten Wegeabschnitte des Finnewanderweges mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit durch das Thüringer Forstamt Sondershausen für Waldbesucher gesperrt.

Grundlage der Verfahrensweise bildet das Thüringer Waldgesetz und hier der § 6 Abs. 8: „Das Betreten des Waldes kann durch Sperrung verwehrt werden, wenn dazu aus Gründen … des Schutzes der Waldbesucher eine Notwendigkeit besteht.“

Jeder Waldbesucher wird durch ein Sperrschild auf die Sperrung hingewiesen. Die Schilder werden vom Thüringer Forstamt Sondershausen aufgestellt.

Durch den Landkreis Sömmerda werden die notwendigen Umleitungen ausgewiesen.