Mit § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über Lebensmittel und Futtermittel zu informieren, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass
- festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
- ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff vorhanden ist oder
Die Überschreitung
von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen im Sinne des § 40 Abs.
1a Nr. 1 LFGB oder das Vorhandensein nicht zugelassener oder verbotener
Stoffe im Sinne des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB wird durch amtliche
Laboruntersuchungen festgestellt.
- gegen sonstige verbraucherschutzrelevante Vorschriften im Lebensmittel- oder Futtermittelrecht wiederholt oder in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde und ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein.
Mit den Informationen soll neben dem verbesserten Gesundheitsschutz auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an verlässlichen Informationen über das Marktumfeld Rechnung getragen werden.
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen vor einer Veröffentlichung oben genannter Rechtsverstöße angehört werden. Unter Berücksichtigung der Untersuchungszeiten in den Laboratorien sowie den üblichen Fristen für Anhörungsverfahren können Veröffentlichungen daher nur mit einem gewissen zeitlichen Verzug erfolgen.
Die Information wird 6 Monate nach der Einstellung automatisch wieder gelöscht. Wird der Verstoß zwischenzeitlich beseitigt, bzw. der Mangel behoben, so wird dies auf der Internetplattform bei dem jeweiligen Eintrag vermerkt.