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​​​​Allgemeine Voraussetzungen für die elektronische Rechnungslegung

Rechnungseingang
Eine durch das Landratsamt in Auftrag gegebene Leistung oder Lieferung kann mittels E-Rechnung abgerechnet werden (§ 14 ThürEGovG). 

Akzeptierte Standards

  • xRechnung

  • ZUGFeRD ab Version 2.0

Die Übermittlung ist an folgende Postfächer zulässig

 

Auch eine Übermittlung über das E-Rechnungs-Portal ist möglich. 

Geben Sie bitte unbedingt die Leitweg-ID des Landratsamtes Sömmerda an. Andernfalls kann die E-Rechnung nicht korrekt übermittelt werden.

Webseite:

https://xrechnung-bdr.de

​Leitweg-ID:

16068000-0001-87

 

 


Sollte eine Übermittlung als E-Rechnung nicht möglich sein, wird anstelle eines Papierdokuments auch ein druckbares, kopierbares und durchsuchbares PDF-Dokument akzeptiert. 

 


Rechnungen, die in einem anderen als den hier angegebenen Formaten oder an ein anderes Postfach übermittelt werden, gelten als nicht zugestellt.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass inhaltlich oder semantisch fehlerhafte Rechnungen nicht verarbeitet werden, sondern nach Aufforderung in korrigierter Form erneut zu übermitteln sind.


 

 

Rechnungsausgang
Eine beim Landratsamt in Auftrag gegebene Leistung oder Lieferung kann mittels E-Rechnung abgerechnet werden, wenn der Auftraggeber sein Einverständnis erklärt sowie die durch ihn akzeptierten Formate und Übermittlungswege mitteilt.

Liegt das Einverständnis zur Abrechnung mittels E-Rechnung nicht vor, so behält sich das Landratsamt vor, die Abrechnung mittels druckbarem, kopierbarem und durchsuchbarem PDF-Dokument anstelle einer in Papierform übermittelten Rechnung vorzunehmen und dieses elektronisch zu übermitteln.

Aufgrund der Änderung des Umsatzsteuergesetzes im § 14 Abs. 2 zum 01.01.2025 besteht die Verpflichtung zur elektronischen Abrechnung gegenüber Unternehmern und anderen Behörden, sofern es sich um umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen handelt. Das Landratsamt bereitet sich aktuell durch Erweiterung der technischen Infrastruktur darauf vor, dieser Verpflichtung nachzukommen.​

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letzte Änderung: 18.03.2025